Beschlagnahmebeschlüsse

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Videofilm                The Best of Gesichter des Todes 1 - 3

Beschlagnahmebeschluss

In dem Ermittlungsverfahren wegen Gewaltdarstellung wird der Videofilm >> The Best of Gesichter des Todes 1 - 3 <<, vertrieben von der Firma Madison Video in Wiesbaden, auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wiesbaden nach den §§ 111 d Abs. 1, 111 m, 111 n StPO allgemein Beschlagnahmt.

Gründe

Aus den in dem Antrag vom 9.9.1992 des Jugendamtes Frankfurt an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften sowie in der Filmbeurteilung der Zentralstelle des Landes Hessen zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger Jugendgefährdender Schriften der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt / Main - genannten Gründen, denen das Gericht folgt, erfüllt der Videofilm die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 StGB. Er unterliegt der Einziehung nach § 74 d Abs. 1 und 2 StGB.   Amtsgericht Wiesbaden, 18.6.1993

Filmbeurteilung der Zentralstelle Hessen

Wie die bereits hier beurteilten Filme >> Gesichter des Todes << Teile IV und V, hat auch dieser Film keine Rahmenhandlung und besteht aus einem wahllosen Zusammenschnitt von tödlichen Unfällen und Tötungshandlungen von Menschen gegen Tiere, Tiere gegen Menschen und vor allem Menschen gegen Menschen. Die einzelnen Szenen werden musikalisch unterlegt und von einem Kommentar begleitet, um den Machwerk einen seriösen, weil dokumentarischen Anstrich zu verleihen. Erkennbar verfolgt der Film jedoch das Anliegen, voyeuristische Interessen an Verstümmelungs- und Tötungshandlungen sowie Unfällen zu befriedigen. Nur beispielhaft soll von den insgesamt etwa 30 Darstellungen die folgende beschrieben werden:

Ein Inhaftierter ist zum Tode durch den Strang verurteilt worden. Angeblich aufgrund von Protesten wird das Urteil abgewandelt: Tod durch den elektrischen Stuhl. Ausführlich werden das Verbringen des Verurteilten in die Todeszelle, das Anschnallen der Delinquenten, das Verkleben seiner Augen, das Anbringen der Elektroden etc. dargestellt. Der Kommentar gibt derweil wissenschaftliche Erklärungen zum weiteren Ablauf und der Stromstärke und steigert beim Betrachter die Erwartung, indem er ankündigt das es regelmäßig mehrerer Stromstöße bedarf, bis ein Arzt endlich den Tod feststellen kann. Während nun den Betrachter zugemutet wird zuzusehen, wie der Mann durch sekundenlange Stromzufuhr in krampfartige Zuckungen verfällt, gibt der Sprecher den sonst nicht vermittelbaren Hinweis: >> ....ein Geruch von verbrannten Fleisch breitet sich im Raum aus <<. Wie bereits angekündigt, betritt sodann der Arzt die Todeszelle, untersucht den Bewegungslosen und gibt durch Kopfschütteln zu erkennen, das der Erfolg noch nicht eingetreten und weitere Stromzufuhr erforderlich sei. In Großaufnahme verharrt die Kamera nunmehr auf den Kopf des Verurteilten. Durch die erneute Stromzufuhr gerät der Kopf in starke Vibrationen, Schaum tritt aus dem geöffneten Mund. Schließlich signalisieren Blutrinnsale, die unter den Verklebungen der Augen hervorquellen, den Tod des Mannes.

Der Film erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 131 StGB. Insoweit verweise ich auf meine Ausführung in der Beurteilung zu dem Film Gesichter des Todes Teil V. Auch dieser triviale Film, bei dem menschliche Qualen, bis zum Tode voyeuristisch ausgemalt werden, ist kein Werk der Kunst, so das es keines Eingehens auf den Kunstvorbehalt des Art. 5 Abs. 3 GG bedarf.

Der Film kann nicht ernsthaft Dokumentarqualität zuerkannt werden. Er wird vielmehr um seiner selbst willen gezeigt und dient Unterhaltungszwecken. Diesem ausschließlichen Ziel dienen insbesondere die filmischen Stilmittel wie Zeitlupe, Großaufnahme und Wiederholungen. Unterstützt wird dies durch musikalische Untermalung. So wird z. b. der Betrachter auf die Darstellung von Lawinenopfern durch alpenländische Jodler Musik eingestimmt.

Leiter der Zentralstelle Hessen

 

>> Mortal Combat I <<, Computerspiel

Amtsgericht München I, Beschlagnahmebeschluss vom 11.11.1994

Hinweise

1. Die Beschlagnahme gilt für folgende Versionen: Sega Mega Drive, Sega CD, Sega Master System, Sega Game Gear. Hersteller: Sega Enterprises, Japan, Vertrieb: Acclaim Entertaiment, München.

2. Die Anordnung der Beschlagnahme sämtlicher Exemplare des Computerspiels ist gemäß § 160 GVG im gesamten Geltungsbereich der Strafprozessordnung ( Bundesrepublik ) vollstreckbar und zu vollstrecken.

3. Sämtliche bei Verbreitern sichergestellten Exemplare unterliegen der Einziehung.

Gründe

Die Firma AE vertreibt im Bundesgebiet das Computerspiel >> Mortal Combat <<. Das Computerspiel hat im wesentlichen folgenden Inhalt:

Die Hintergrundgeschichte des Video Games >> Mortal Combat << suggeriert dem Nutzer die Teilhabe an einem Shaolin Wettbewerb der Kampfkunst. Mit Inbetriebnahme des Spielmoduls erscheint im Anschluss an den Mortal Combat - Titelbildschirm ein Options - Menü, welches u. a. die Variation des Schwierigkeitsgrades, der Musik bzw. Sounduntermalung ermöglicht. Gleichzeitig muss die Anzahl sogenannter Credits vorab fixiert werden. Diese bestimmen, wie viele Verlustrunden das Programm in Kauf nimmt, bevor es den Abbruch des Spieles herbeiführt. Den eigentlichen Einstieg in den Shaolin - Wettbewerb gewährleistet das Aktivieren von << Game Start <<. Hier stehen zunächst, wahlweise einem oder 2 Spielern, sieben potentielle Champion - Anwärter zur Auswahl zur Verfügung. Es sind dies: Liukang, Jonny Cage, Kano, Sonya Blade, Raydon, Scorpion und Subzero. Haben 2 Spieler ihre Auswahl getroffen, so treten die Objekte der Wahl zunächst gegeneinander an. Dem siegreichen Kämpfer obliegt es, den eigentlichen Wettkampf fortzuführen. Dieser kann grob in 3 Phasen unterteilt werden:

In der ersten Phase gilt es, sieben Kämpfe, nämlich gegen die 6 konkurrierenden potentiellen Champions sowie gegen die eigene, spiegelbildlich abgebildete Person, erfolgreich durchzustehen. Hierfür stehen jeweils 3 Gewinnrunden zur Verfügung, von denen 2 erfolgreich bewältigt werden müssen. Die Kampfrunden vollziehen sich im Vordergrund vierer, sich in stetiger Regelmäßigkeit abwechselnder, optisch ansprechend aufbereiteter Hintergrundszenarien: Eines brückenartigen Betonsteges, einer mit Symbolen des Todes versehenden Gruft, sowie zweier mit mehreren buddhistischen Mönchen bzw. einem buddhistischen Mönch besiedelten Kampfarenen. Am oberen Bildrand werden stets der Punktestand und die zu Verfügung stehende Lebensenergie bzw. der Verletzungsgrad ausgewiesen. Dem durch Spezialtricks aus diversen Software - Fachmagazinen unbelasteten Spieler stehen, unbesehen der ausgewählten Spielfigur, diverse wuchtige Kopf- , Knie- , Ellenbogenvarianten, Tritte und Hiebe zur Verfügung, deren Einwirkung auf den gegnerischen Körper sowohl akustisch als auch visuell anschaulich simuliert wird. Die Computergesteuerte Spielfigur hingegen verfügt neben den soeben beschriebenen Kampftechniken über je nach Charakter variierende Waffen: Bumerange, pfeilbewehrte Lassos, Feuerbälle sowie der Einsatz erheblich beeinträchtigender elektrischer Ströme lassen den siegreichen Ausgang des Kampfes zunächst in weite Ferne rücken und erfordern ein mehrmaliges Antreten gegen die einzelnen Gegenspieler. Erfolgserlebnisse garantieren jedoch besonders wuchtige Attacken der eigenen Spielfigur, die der Computer stets mit einem gesprochenen << Exzellent << honoriert und weiterhin den Gegner in hohen Bogen zu Boden gehen lassen. Der Ausgang der einzelnen Kampfrunden gestaltet sich stets gleich: Der Verlierer sieht sich bereits wehrlos taumelnd einer finalen Attacke des Gegners ausgesetzt. Die auf dem Bildschirm erscheinenden Worte << finish him << unterstützt durch die Möglichkeit, das ohnmächtig ausgelieferte Gegenüber in der Brückenversion mittels des Finalschlages in einem mit Metallspitzen bewehrten Abgrund zu befördern, lassen an der Art des programmimmanent geforderten Sieges keinerlei Zweifel. Hat man die erste Phase erfolgreich durchschritten, so gilt es innerhalb darauffolgender drei Durchgänge gegen jeweils 2 unmittelbar aufeinanderfolgende, aus der ersten Phase bekannte Gegner, zu bekämpfen. Die zur Verfügung stehenden Techniken sind denen der ersten Phase adäquat, einzig der Schwierigkeitsgrad ist durch die Tatsache, das mit dem gleiche Quantum Lebensenergie nunmehr 2 Gegenüber zu besiegen sind, erheblich gesteigert. In der 3 und zugleich finalen Phase sieht man sich in einer ersten Runde dem vierarmigen Goro gegenüber gestellt. Bezeichnend für Goro ist die Handhabe einer grünen Flamme, welche die eigene Spielfigur sichtlich versengt, sowie die Fähigkeit, den Gegner mit 2 Armen zu umklammern, um ihm mit den 2 verbliebenden pausenlos und mit ungeheurer Wucht ins Gesicht zu schlagen. Endgegner Shan - Tsung, welchen es als letzten siegreich zu liquidieren gilt, verfügt über einen gelben Feuerstrahl nicht minder versehrender Wirkung. Er besitzt weiterhin als Magier, die Fähigkeit sich willkürlich in jene aus der ersten Spielphase bekannten Gegenspieler zu verwandeln, und in der Figur derselben, die jeweils effektivste Waffe zum Einsatz zu bringen. Mit 2 siegreichen Runden gegen Shan Tsung ist das Spielende erreicht. Durch entsprechende Bedienung des Computers kann das Spiel auch in einer >> Blutmodus << Version gespielt werden. Die Spielvariante ist dadurch gekennzeichnet, das die gegenseitigen Schläge der Kampffiguren auf dem Bildschirm mit symbolischen Blutspritzern untermalt werden.

Es besteht der Verdacht, das das so beschriebene Computerspiel >> Mortal Combat << den Tatbestand des § 131 StGB erfüllt: Das Computerspiel hat eine gewaltverherrlichende Wirkung. Ein erfolgreiches Durchspielen des vom Computer zwingend vorgegebenen Programmes erfordert das pausenlose Zufügen schwerster Körperverletzungen. Die vom Spieler erzeugten Kampfattacken seiner Spielfigur werden vom Computer belohnt. So rufen beispielsweise besonders wuchtige Attacken des Gegners und auch die Todesstöße gegen den bereits wehrlos taumelnden gegnerischen Körper das besondere Lob einer digitalisierten Computerstimme hervor. Die Heldenfiguren des Spiels, deren sich der Spieler zum Teil selbst bedient, sind eine Inkorporation von besonders perfektionierter, brutaler und jeglicher sportlicher Fairness zuwiderlaufender Kampfsporthandlungen. Dem Benutzer des Computerspiels wird daher die Gewalt gegen andere Menschen auch unter Inkaufnahme des Todes des Gegners zwingend als etwas positives, großartiges suggeriert. Das Computerspiel hat auch gewaltverharmlosende Wirkung: Die Kampffiguren verlieren keine Schlagkraft, selbst wenn sie bereits mehrfach und schwer vom Gegner getroffen wurden. Auch sind die Spielfiguren in jeder neuen Spielrunde erneut einsatzfähig, ohne das die folgen bereits erlittener Verletzungen sichtbar würden. Das Computerprogramm lässt keine Möglichkeit, den offensichtlich zwischen den Kampffiguren konstruierten Konflikt anders als durch brutale Gewalt zu lösen. Hierin liegt eine Bagatellisierung der Gewalt als eine im menschlichen Leben übliche Form des Verhaltens und als nachahmenswerte Methode zur Lösung von Konflikten. Das Videospiel schildert grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer der Menschenwürde verletzenden Weise: Das wird besonders deutlich an den Stellen, an denen das Computerprogramm dem Spieler durch Schrift und durch eine digitalisierte Computerstimme mit dem Worten >> Finish him << nahegelegt, den bereits wehrlosen Gegner zu töten und ihm hierbei entweder das Herz herauszureißen, so das dieses anschließend noch pulsierend und blutend in der gestreckten Hand präsentiert wird oder dem Gegner den Kopf abzureißen, an welchen sich noch die Wirbelsäule befindet oder den Gegner von einer Brücke hinunter zu werfen, so das er auf dem Boden befestigte Messer fällt, und dort aufgespießt liegen bleibt. Insbesondere diese Szenen, jedoch auch das gesamte Computerspiel, setzen bei dem Benutzer eine bejahende Anteilnahme an den auf dem Bildschirm vorgeführten Gewalttätigkeiten gegen Menschen voraus und fördern diese.

Es ist daher gem. den §§ 111 b, c, e StPO, 74 d Abs. 1 und 2 StGB die allgemeine Beschlagnahme zur Sicherung einer etwaigen späteren allgemeinen Einziehung anzuordnen. Auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann eine Abwendungsbefugnis nicht eingeräumt werden. Die Tatbestandsmäßigkeit des Computerspiels folgt aus dem grundsätzlichen Spielaufbau und den Spielregeln. Schilderungen von Gewalttätigkeiten im Sinne des § 131 StGB finden sich, wenn nicht in jedem Schlag gegen den Gegner, zumindest in jedem Todesstoß, weil hier die Tötung des Gegners unmittelbar optisch und akustisch wiedergegeben wird. Die im übrigen angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme beruht auf den §§ 94 m, 98, 102, 103, 105 StPO, da sie zur Auffindung und Sicherung von Beweismitteln dient.

 

Videofilm >> Tetsuo II Body Hammer <<

 

Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.10.1995

Tenor

Die allgemeine Beschlagnahme des Videofilms >> Tetsuo II Body Hammer <<, vertrieben durch die Firma Toshiba Emi, wird angeordnet.

Gründe

Der japanische Spielfilm enthält Darstellungen, die grausam und unmenschlich sind, so das sie die Menschenwürde verletzen ( § 131 Abs. 1 StGB ). Zwar ist der Inhalt des in japanischer Sprache ( mit englischen Untertitel ) abgefassten Films schwer vermittelbar. Die Bilder zeigen jedoch unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen, die das Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen. Zwar mutieren hier Menschen zu zombieähnlichen Wesen. Vom Tatbestand werden jedoch auch menschenähnliche Wesen erfasst, die den Eindruck menschlichen Verhaltens erwecken. Dominierender Filminhalt sind Tötungen von Menschen, was durch einen eingeblendeten Untertitel >> the will to kill, thats what counts << verdeutlicht wird. Diesem Ziel entsprechend quellen Schussgeräte aus der Brust von Menschen, der verlängerte Arm einiger Männer ist als Maschinenpistole deformiert. Die Opfer zerplatzen durch die Geschosse. In einem Fall wird in Großaufnahme gezeigt, wie ein Opfer, auf dem Rücken liegend und mit kraterförmigen und qualmenden Brustwunden versehen, im Sterben liegt. Es liegen mithin dringende Gründe für die Annahme vor, das die Einziehung des Videofilms nach §§ 74, 74 d StGB angeordnet werden wird.