Bundesprüfstelle für jugendgefährdene Medien

Zwei gegensätzliche Grundgesetzartikel wurden zur Grundlage für die Arbeit der BPjS. So besagt Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz, das jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. In Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz heißt es dagegen einschränkend, das die Rechte ihre Grenzen u. a. in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend finden. In diesem Sinn wurde 1953 vom Deutschen Bundestag das < Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften beschlossen. Es trat am 14.07.53 in kraft und dient als Grundlage für die Indizierungen der BPjS.

                                                               Was kann indiziert werden?

Hier stellt sich die Frage, wodurch die Kinder und Jugendlichen eigentlich sittlich gefährdet werden. Die Antwort lautet: durch Schriften, Ton und Bildträgern, Abbildungen und andere Formen der Darstellung. Vor dem 1.04.2003 durfte die Bundesprüfstelle nur auf Antrag tätig werden. Wenn dieser allerdings einging, mußte die Bundesprüfstelle darüber entscheiden. Antragsberechtigte sind die obersten Jugendbehörden der Länder, die Landesjugendämter und die Bundesministerin für Frauen und Jugend. Mit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes ( 01.04.2003 ) kann die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag tätig werden.

 

                                                                          Das Verfahren

Der Antrag ist schriftlich bei der BPjS einzureichen, und kurz zu begründen. Aus der Begründung soll hervorgehen welcher Gesichtspunkte das Medium indiziert, d. h. in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen werden soll. Dem Antrag soll ein Exemplar des Prüfobjekts beigefügt werden. Es gibt in Deutschland ungefähr 800 antragsberechtigte Stellen. Das bedeutet, das erst wenn ein Film veröffentlicht, vertrieben und so jedermann zugänglich ist, solch ein Antragsverfahren auf Indizierung überhaupt eingeleitet werden kann. Über die Jugendgefährdung eines vorgelegten Prüfobjekts entscheidet schließlich ein Zwölfergremium. Dieses setzt sich aus der Vorsitzenden der Bundesprüfstelle, Elke Monssen - Engberding, acht Gruppenbeisitzern und drei Länderbeisitzern zusammen. Die Gruppenbeisitzer werden auf Vorschlag ihrer Verbände vom Ministerium für Frauen und Jugend berufen und kommen aus Kunst, Literatur, Buchhandel, Verlegerschaft, Jugendverbänden, Jugendwohlfahrt, Lehrerschaft und Kirchen. Die Länderbeisitzer werden von den Landesregierungen ernannt. In Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung läßt das GjS ein vereinfachtes Verfahren zu. Dann kann über die Indizierung im Dreiergremium, bestehend aus der Vorsitzenden, einem Beisitzer, wahlweise Kunst, Literatur usw., und einem weiteren Beisitzer, entschieden werden.

                                                                             Die Folgen

Indizierte Produkte dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen Kinder und Jugendlichen auch nicht angeboten werden, das heißt, erlaubt ist lediglich, sie unter dem Ladentisch an Erwachsene zu verkaufen. Werden indizierte Medien gewerblich verliehen, z. b. Video, so darf dies nur in sogenannten Ladengeschäften erfolgen, zu denen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt haben und die nicht von außen einsehbar sein dürfen. Die sogenannte shop in shop Methode ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zulässig. Sie entspricht nicht den Merkmal eines Ladengeschäftes, da der separate Raum über deÖffentlichkeit nicht geworben werden, sondern nur in Räumen, zu denen nur Erwachsene Zutritt haben. Verboten ist außerdem jede Art von Programmwerbung, auch wenn diese selbst nicht als jugendgefährdend gilt. Wer gegen all diese Vorschriften verstößt, macht sich strafbar und kann mit Geld oder auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr belegt werden. Strafbar ist hier nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln. Die Strafverfolgung leisten Polizei und Staatsanwaltschaft.

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                                                                     Indizierung ist aufhebbar

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, spielt die Indizierungspraxis der BPjS für normale Spielfilme kaum noch eine Rolle. Es werden jährlich immer weniger Videofilme indiziert. Das sah in den 80er und Anfang der 90 Jahre noch ganz anders aus, kein Wunder war doch zu dieser Zeit der berühmt berüchtigte Rudolf Stefen noch Vorsitzender der BPS. In diesem Zeitraum wurde wahrlich fast alles indiziert was ab 18 freigegeben war. Vor dem jahre 1985 als die FSK noch nicht Videos prüfte, sondern nur Kinofilme, kam es sogar vor das FSK 12 Filme indiziert wurden. Beispiel < Der Fluch des verborgenen Schatzes > hatte im Kino eine FSK 12 Freigabe wurde auf Video dann  indiziert.  Oder auch Filme mit FSK 16 Freigabe wie < Rana - Hüter des blutigen Schatzes oder besonders das Geisterschiff der schwimmenden Leichen, der sogar verboten ist, wurden indiziert. Wie gesagt, bis Anfang der 90er Jahre kam es noch zu Massen Indizierungen. Im Jahre 1983 wurden monatlich bis zu 60 Videofilme indiziert. Da fragt man sich natürlich ob die BPS die wirklich alle gesehen hat, den es kam in diesem Zeitraum öfters zu klagen von Anbietern, das z. b. das  einige Prüfer eingeschlafen sind u.s.w. Dies änderte sich ab dem Jahre 1991 als der Vorsitzende Rudolf Stefen zurück trat, und Elke Monsen Engberding den Vorsitz übernahm. Es werden zwar vereinzelt immer noch Videofilme indiziert z. b. Scream, Starship Troopers und Blade, aber das sind zur Zeit Ausnahmefälle. Der Schwerpunkt hat sich mehr in Richtung Computerspiele verlagert. Am 15. Juni 1954 entschied die BPjS zum erstenmal über einen Indizierungsantrag. Gegenstand der Verhandlung waren Tarzan Comics. Obwohl das Verfahren seinerzeit eingestellt wurde, gaben Teile der Urteilsbegründung einen Vorgeschmack auf die kommende Tätigkeit der Behörde: Es handelt sich um Schriften, die auf Jugendliche nervenaufpeitschend und verrohend wirken. Derartige Darstellungen sind das Ergebnis einer entarteten Phantasie. In dieser Scheinwelt ist die natürliche Weltordnung aufgelöst. Zwar bedient sich die BPjS heute nicht mehr vorbelasteter Terminologie ( entartet ) verblüfft, aber immer wieder mit seltsamen Entscheidungen. Kaum vorstellbar ist heute, das Filme wie Mad Max die zum xten Mal bereits in den privaten TV - Sendern abgenudelt werden, auf der Indizierungsliste stehen.  Auf diese Weise wurden allein seit 1980 von der Prüfstelle 2864 Videotitel als jugendgefährdend eingestuft. Am 21. Oktober 1980 setzte die Bundesprüfstelle den Videofilm Bruce Li - Die Faust der Vergeltung ( mittlerweile wegen der 25 jährigen Verjährung aus dem Index gestrichen) als erstes Werk dieses Mediums auf dem Index. Die Cassette des weitgehends unbekannten Spielfilms flog, soweit überhaupt vorhanden, aus den Regalen der (  18er Abteilung gab es zu dieser Zeit noch nicht ) Videoläden, und sollte es  Plakate geben mußten sie runter von der Wand. Die Situation eskalierte schnell  als meinungsbildende Medien wie Stern und Spiegel den Braten  rochen und auflagensteigernde Geschichten über Horrorvideos und arme Kinder  schrieben. Zombie - das neue Familienmitglied oder Mama, Papa, Zombiewurden phrasiert. Dabei war die Situation gar nicht so verzwickt. Das  Problem bestand im Grunde nur darin, daß für Jugendliche jeder Film erhältlich war, und die Videoindustrie noch kein Instrument der Selbstkontrolle zur Verfügung hatte. Es gab keine Altersfreigaben, die FSK galt nur im Kino. Der  Jugendschutz konnte einzig und allein auf das Instrument Indizierung (  Vertriebsbeschränkungen und Werbeverbote ) zurückgreifen, das im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verankert war. Die Jugendbehörden  machten davon reichlich gebrauch. Allein dem emsigen Sozialdezernenten der Stadt  Neuss war es zu verdanken, daß die BPS 1982, als gerade einmal 57 Titel auf dem Index standen, gleich mehrere hundert Anträge auf Indizierung auf dem Tisch bekam. Die Anti - Videowelle kam ins Rollen und initiierte so mach filmreife Szene: Vertreter der Jugendbehörden stürmten mit Hilfe der Polizei Videotheken  und beschlagnahmten ohne Vorwarnung alles, was ihnen in die Hände fiel. Gewichtige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens fühlten sich aufgerufen zum gesellschaftlichen Problemfeld Jugend und Video Stellung zu beziehen. Heiner Geißler sprach von geistiger Umweltverschmutzung, Horst von  Hartlieb Vorsitzender der SPIO wiegelte ab. Ihre verrohende Wirkung sei unbestreitbar, urteilte Elke Monsen Engberding, damals noch  Stellvertreterin, heute selbst Vorsitzende der Bundesprüfstelle. Der verstorbene  damalige BPS Chef Rudolf Stefen bemerkte mit einem für die Videobranche sarkastischen Schlenker: Die Videobranche muß endlich ihrer Verantwortung nachkommen, am besten in Form einer freiwilligen Selbstkontrolle und Selbstbeschränkung, die dann die BPS arbeitslos macht. Das sie nicht  arbeitslos wurde, dafür sorgte Herr Stefen freilich höchstpersönlich. Es wurde indiziert das die Schwarte kracht: 214 Titel standen 1983 auf dem Index. Die  Videobranche reagierte. Der 1982 gegründete Bundesverband der Videoanbieter  dacht über eine eigene Video - FSK nach, bevor dann doch die FSK der  Filmwirtschaft übernommen wurde. Die Arbeit der BPS blieb davon unberührt. Die  Freigaben, die die FSK erließ, interessierten der BPS nur wenig. Sie indizierte auch Filme, die im Kino ab 16 freigegeben waren, insbesondere deshalb, weil man  nicht glaubte, daß sich die Videothekare an die FSK freigaben halten. Außerdem erschien den BPS Leutchen die FSK wohl etwas zu liberal.

Der Stern bastelte entscheidend mit am schlechten Videoimage. In seiner Ausgabe vom 29.08.1982 hieß es: Von den gängigen harmlosen Ballereien  in deutschen Fernsehkrimis abgestumpft, gewinnt in etwa 2 Millionen deutschen  Haushalten mit Videorecordern ein neues Spielchen an Beliebtheit: Jungen und  Mädchen, viele kaum älter als 10 Jahre, schauen sich gemeinsam die neusten Video Horrorstreifen an. Wer am längsten hingucken kann, gilt als der Mutigste. Aber  was bringen die Verbote oder Novellierung des Jugendschutzgesetzes, wenn Erwachsene ihren Spaß an solche Horrorstreifen haben ? Der Spiegel nahm sich in Nr. 34 / 1982 der ins Gespräch gekommenen BPS und ihren Chef Rudolf Stefen an: Die BPS, eine kleine, keineswegs trübsinnige Behörde, hatte in den 70er Jahren eine relativ beschauliche Existenz geführt - verglichen jedenfalls mit dem, was jetzt auf das Sitten - Amt zukommt. Nun hat sich Stefen  ein neues, weites Betätigungsfeld erschlossen, das die Nerven diese im Kampf gegen den Schund gestählten Schutzmanns doch erheblich strapaziert - der  Videomarkt mit einer Flut von Sex, Horror und Gewalt. Der BPS Report ( heute JMS Report ), das emsige Organ der Prüfer, druckte den Covertext des legendären Films Man Eater ab. Da hieß es: Dieser Film ist so entsetzlich, daß  Sie ihn ihr Leben lang nicht vergessen werden!....Dieser Film enthält extrem  starke und nervenbelastende Szenen, die bei sensiblen Zuschauern zu  gesundheitlichen Belastungen führen können. In der selben Ausgabe antwortete die BPS auf eine Anfrage des Parlament zum Thema Jugendschutz: Nach einer vorgelegten Untersuchung bevorzugen 45 % von 600 befragten Schüler Videoprogramme mit Gewaltszenen und Pornofilme. Da die Kinder über das gesehene  fast nicht mit Eltern oder Lehrer diskutieren, ist die Gefahr nach Auffassung  der Wissenschaftler groß, daß sich bei ihnen eine faschistische Weltanschauung  herausbildet.

Nach der neusten Rechtslage ( 1.04.2004 ), hat sich auch für die Bundesprüfstelle einiges geändert. So darf sie nicht mehr Filme indizieren die  von der FSK ( keine Jugendfreigabe, KJ ) freigegeben worden sind. Ungeprüfte oder von der JK als strafrechtlich unbedenklich eingestufte Filme können jedoch  weiterhin indiziert werden. Wenn ein Film 25 Jahre in der Liste für  jugendgefährdende Medien eingetragen war, wird er automatisch gestrichen, das wird aller Wahrscheinlichkeit nach nur die Filme betreffen die damals als  schlicht jugendgefährdend eingestuft wurden. Die Bundesprüfstelle unterscheidet  nämlich zwischen schlicht und schwer jugendgefährdend. Ebenso können Filmanbieter nach 10 Jahren einen Antrag auf Listenstreichung stellen. Dies ist auch schon passiert zwar waren es meist 70er Jahre Sexklamotten, aber auch einige Horrorfilme ( z. b. Blutiger Valentinstag, Schreckensmacht der Zombies, Fliege II, Ab in die Ewigkeit und American Monster ), wurden so  durch einen Antrag der Filmanbieter aus der Liste gestrichen.