Bis August 2003 wurden ca. 197 Videospielfilme als gewaltverherrlichend ( § 131 StGB ) und 142 als qualifiziert pornographisch ( § 184 Abs. III StGB ) allgemein beschlagnahmt und die gerichtliche Einziehung angeordnet. Nach Einschätzung des Oberstaatsanwaltes am Landgericht Frankfurt am Main weist der derzeit auf dem Markt erhältliche Videobestand nochmals eine nicht unerhebliche Anzahl verbotener Videofilme auf.
Am Anfang des staatlichen Vorgehens gegen tatbestandsmäßige Videofilme steht regelmäßig die Einleitung eines Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Vertreiber des Videofilms. Dies werden in der Regel die Geschäftsführer der Vertriebsfirma sein.
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Ausgelöst wird dieses Ermittlungsverfahren durch einen Hinweis.
- der BPjM
oder einer Anzeige
- des Jugendamtes
- von Privatleuten
- oder in Ausnahmefällen auch der Polizei, des Zolls oder ähnliche Behörden
Beurteilung
Nach Eingang des Hinweises oder der Anzeige veranlaßt die Staatsanwaltschaft am Verbreitungsort die Beurteilung des fraglichen Videos durch die Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften. Eine im Sinne des §§ 131, 184 Abs. III StGB tatbestandsmäßige Darstellung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen liegt vor, wenn der unmittelbar auf dem Körper eines anderen einwirkende Einsatz phsysischer Kraft durch aggressives positives Tun, das die körperliche Unversehrtheit konkret gefährdet, gezeigt wird.
Antrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme
Wird der Videofilm von dem Staatsanwalt als tatbestandsmäßig und damit als sozialschädlich beurteilt, beantragt er beim zuständigen Amtsgericht wegen des Verdachts eines Vergehens nach §§ 131, 184 III StGB, die Durchsuchung der Geschäftsräume der vertreibenden Video Firma gem. §§ 102, 105 StPO anzuordnen. Gleichzeitig beantragt er, die allgemeine Beschlagnahme des tatbestandsmäßigen Videofilms einschließlich des Werbematerials anzuordnen. Und zwar entweder nach §§ 94, 98 StPO zur Sicherung des Videofilms als Beweismittel im Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten oder nach §§ 111 b I, 111 c, 111 m der StPO, weil dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, das die Voraussetzung für eine Einziehung des Films vorliegen. Der Staatsanwalt fügt dem Antrag eine ausführliche Schilderung der tatbestandsmäßigen Szenen zur Vorbereitung der richterlichen Entscheidung bei.
Beschluss des Amtsgerichts
Der Ermittlungsrichter prüft nach Besichtigung des Films, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass dieser Anordnung gegeben sind. Ist dies der Fall, so erlässt er die Anordnungen durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde möglich. Nach Anhörung des Staatsanwalts entscheidet das Amtsgericht, dessen Beschluss angefochten wird, ob es der Beschwerde als begründet oder diese innerhalb von 3 Tagen der als Beschwerdegericht zuständigen Strafkammer am Landgericht vorlegt. Das Beschwerdegericht entscheidet dann über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung. Hilft es der Beschwerde als begründet ab, so erlässt es zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. Bei Verwerfung der Beschwerde als unbegründet, kann hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt werden. Zu beachten ist, das die Einlegung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss kann also trotzdem weiter ausgeführt werden. Die Beschlagnahmeanordnung oder ihre Vollziehung kann aber ausnahmsweise abgewendet werden, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Antrag geltend macht, das er die beanstandeten Teile durch Herausschneiden entfernen wird. In der Praxis wird dies allerdings nur in seltensten Fällen möglich sein, da sich die Darstellung von Gewalttätigkeiten wie ein roter Faden durch den gesamten Film zieht. Ein Herausschneiden einzelner Filmsequenzen ist nicht möglich, wenn von dem Videofilm nur ein unbrauchbarer Torso übrigbleiben würde.
Vollzug des Beschlusses
a) Verfügung an zuständige Polizeidienststelle
Der Staatsanwalt ersucht die für den Verbreitungsort zuständige Polizeidienststelle, den Beschluss des Amtgericht alsbald zu vollstrecken.
b) Vollstreckung des Beschlusses durch die Polizei
Die ausführenden Beamten händigen den Verantwortlichen zunächst den Beschluss des Amtsgericht aus, um anschließend mit der Vollstreckung zu beginnen. Die Durchsuchung der Geschäftsräume ist auf das Ausfinden des Masterbandes sowie evtl. gezogener Kopien gerichtet. Zum anderen wird nach der Kundenkartei gesucht, die es ermöglichen soll, die gewerblichen Bezieher ( Videothekare ) zu ermitteln. Die aufgefundenen Gegenstände werden dann sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Nach Vollstreckung des Beschlusses wird von den ausführenden Beamten ein Durchsuchungsbericht angefertigt.
Bekanntmachung der Beschlagnahme
- die allgemeine Beschlagnahme ist im Bundes- oder Landeskriminalblatt bekannt zumachen
- die BPjM ist von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen
Die Bekanntmachung wird sinnvoll erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens erfolgen, um nach möglichen Obsiegen des Beschwerdeführers durch eine vom Amtsgericht abweichende Entscheidung des Landgerichts nicht erheblichen Entschädigungsansprüchen der Videofirma ausgesetzt zu sein.
Weitere Ermittlungen
Die sich an die Vollziehung des richterlichen Beschlusses anschließenden Ermittlungen gehen in 2 Richtungen.
- Vorgehen gegen die gewerblichen Bezieher ( Videothekare )
- weitere Ermittlungen gegen die Vertreiber des Videofilms
Die Vertriebsunterlagen werden durch die Kriminalpolizei unverzüglich ausgewertet. Diese soll feststellen, welche Videothekare diesen Videofilm bezogen und verliehen oder verkauft haben. Nach Auswertung und Erstellung einer Bezieherliste durch die Kripo leitet der Staatsanwalt Kopien dieser Listen an alle Polizeidienststellen, in deren Zuständigkeitsbereich Videotheken liegen, die den inkriminierten Videofilm bezogen haben. Diese werden gebeten, sofern sich gegen einzelne Videothekare Verbreitungstatbestände ergeben, Ermittlungsverfahren in eigener Zuständigkeit einzuleiten. Da gem. § 160 GVG der bereits ergangene Durchsuchungs- und allgemeine Beschlagnahmebeschluss im gesamten Bundesgebiet Geltung hat, können die angeschriebenen Polizeidienststellen die notwendigen Maßnahmen gegen die Videothekare treffen, ohne das es einen weiteren Beschusses bedarf. Hierbei ist zu beachten, das den Videothekaren gegen diesen Beschluss natürlich ebenfalls die Beschwerde zu steht. In der Praxis wird von diesem Beschwerderecht allerdings kein Gebrauch gemacht. Die Videothekare erhalten vom Vertreiber des Films Ausgleich für die Beschlagnahme.
- Probleme und Gefahren dieser Vorgehensweise
Die Auswertung der in EDV gespeicherten Vertriebsunterlagen dauert oft zu lange, es besteht die Gefahr:
- das die Videokassetten oder DVDs aus den Regalen verschwinden
- das Verfolgungsverjährung eintritt. Videos sind nach allgemeiner Ansicht Druckschrift im Sinne des Pressegesetzes. Hieraus folgt, das die Tatbestände der §§ 131 Abs. 1, 184 III StGB Presseinhaltsdelikte sind und damit der kurzen presserechtlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten unterliegen. Die Frist beginnt nach ständiger Rechtssprechung des BGH mit dem ersten Verbreitungsakt der Schrift.
Abschluss des Ermittlungsverfahren gegen die Vertreiber
a) Erhebung der Anklage
Das Ermittlungsverfahren kann durch die Erhebung der Anklage gegen die beschuldigten Vertreiber beendet werden. Mit Erhebung der Anklage kann dann gleichzeitig Antrag auf Einziehung des beschlagnahmten Films im subjektiven Verfahren nach dem § 430 ff. StPO gestellt werden. Im Urteil wird dann gleich über die Einziehung mitentschieden.
b) Einstellung nach § 170 Abs. II StPO
Das Ermittlungsverfahren gegen die Vertreiber endet in der Regel mit einer Einstellung nach § 170 Abs. II StPO. Dies liegt zum einen daran, das in den meisten Fällen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Zum anderen ist den Videothekaren oft keinen Vorsatz nachzuweisen. Diese konnten regelmäßig aufgrund der vorliegenden FSK oder JK Freigabe darauf vertrauen, das eine kompetente Stelle den Film geprüft und dessen Tatbestandsmäßigkeit verneint hat. Sie können sich deshalb auf einen Tatbestandsirrtum berufen. Eine Einziehung im subjektiven Verfahren ist dann nicht mehr möglich.
c) Objektives selbstständiges Einziehungsverfahren
Wenn das subjektive Verfahren gegen den Vertreiber nicht zum Erfolg führt, ist die Einziehung im objektiven Verfahren nach §§ 440, 441 StPO zu betreiben. Dieses Vorhaben ist statthaft, wenn bestimmte tatsächliche oder rechtliche Verfolgungs- oder Verurteilungshindernisse bestehen - hier die Verfolgungsverjährung bzw. mangelnde Vorsatz - und die sonstigen Voraussetzungen der Einziehung vorliegen - hier die Voraussetzungen des § 74 d StGB, da die vorsätzliche Verbreitung des Films in Kenntnis seines Inhaltes den Tatbestand der §§ 131, 184 StGB verwirklichen würde. Es besteht allerdings kein Gebot, ein selbständiges Verfahren einzuleiten, da für das objektive Verfahren das Opportunitätsprinzip gilt. Diese Möglichkeit von einem ausnahmsweise Absehen des Einziehungsverfahren ist hilfreich insbesondere für Altbestände, das heißt Videokassetten, die nicht mehr im Verleih- Kaufangebot zu finden sind.
1. Einleitung des objektiven Verfahrens
Es wird durch den Antrag des Staatsanwalts auf Einziehung des Films und sämtlicher Kopien sowie das Werbematerial im selbstständigen Verfahren gem. § 74 d StGB, §§ 440, 441, 431 ff StPO eingeleitet. Dabei werden an der Antragsschrift gewisse Anforderungen gestellt:
- der Einziehungsgegenstand muss genau bezeichnet werden
- der Ausführungen im Antrag muss zu entnehmen sein, warum die Vertreiber nicht verfolgt oder verurteilt werden können
- die gesetzlichen Merkmale der Tat müssen bezeichnet werden
- die anzuwendenden Straf- und Einziehungsvorschriften müssen genannt werden
- die Einziehungsbeteiligten sind anzugeben, jedenfalls soweit sie bekannt sind
2. Gerichtliches Verfahren
Die Entscheidung über die selbstständige Einziehung trifft das Gericht, das im Falle der Anklage gegen die Vertreiber zuständig gewesen wäre, demnach das Amtsgericht des Verbreitungsorts. Auf Antrag des Staatsanwalts oder eines sonstigen Beteiligten wird mündlich verhandelt und durch Urteil entschieden, ansonsten ergeht die Sachentscheidung durch Beschluss, der mit der sofortigen Beschwerde ( Frist 1 Woche ) angreifbar ist. Hier ergibt sich natürlich erneut die Gefahr für die Staatsanwaltschaft, das die aufgrund des allgemeinen Beschlagnahmebeschlusses im gesamten Bundesgebiet durchgeführte Beschlagnahme wieder rückgängig gemacht werden muss. Dies ist in der Tat der Fall, wenn das Amtsgericht die Einziehung ablehnt oder dessen Beschwerdegericht seine auf Einziehung gerichtliche Entscheidung aufhebt ( z. b. Nekromantik 2 ).
3. Rechtsfolgen der gerichtlichen Entscheidung
a) Rechtsfolgen bei negativer gerichtlicher Entscheidung
Wird die Einziehung vom Gericht abgelehnt, so sind sämtliche beschlagnahmte Videokassetten oder DVDs herauszugeben. Darüber hinaus ist die ablehnende Entscheidung im Bundeskriminalblatt auszugsweise zu veröffentlichen.
b) Rechtsfolgen wenn das Gericht die Einziehung ausspricht
Spricht das Gericht dagegen die Einziehung aus, sind mit dieser Entscheidung mehrere Rechtsfolgen verknüpft.
1. Eigentumsübergang
Mit der Rechtskraft der Entscheidung geht das Eigentum an den eingezogenen Sachen auf das Land über, dessen Gericht im erste Rechtszug entschieden hat. Der Eigentumswechsel tritt unmittelbar durch die konstitutive Anordnung des Gerichts ein.
2. Verwertung der eingezogenen Videokassetten oder DVDs
Von allen nach § 74 d StGB eingezogenen Videofilmen sind je 3 Stück dem Bundeskriminalamt und dem Landeskriminalamt zu Verfügung zu stellen. Von den übrigen Stücken werden einzelne Exemplare aus besonderen aktenkundig zu machenden Gründen archiviert. Zu denken ist hier z. b. an eine Aufbewahrung für Vergleichszwecke zur Prüfung der inhaltlichen Übereinstimmung eines verfahrensgegenständlichen mit einem eingezogenen oder indizierten Film.
Die übrigen Kassetten oder DVDs sind grundsätzlich zu vernichten, da sie wertlos sind. Die Wertlosigkeit ergibt sich aus der Tatsache, das eine Verwertung durch den Gerichtsvollzieher erst nach vorheriger Löschung in Betracht kommt. Die damit verbundenen Kosten sind höher zu veranschlagen als der Wert einer unbespielten neuen Videokassette. Die Vernichtung geschieht dadurch das die Videokassetten oder DVDs zertrümmert oder unversehrt zum normalen Hausmüll gegeben werden, der sodann in einer Müllverbrennungsanlage vernichtet wird. Problem dieser Verwertungsmethode ist, das durch die Verbrennung der Medien Dioxine und andere Umweltgifte freigesetzt werden.
§ 67 StVollstrO erlaubt es den Vollstreckungsbehörden, die eingezogenen Videofilme, anstatt sie zu vernichten, dem Landeskriminalamt als Forschungs- und Lehrmittel zu überlassen. Dieses nimmt dann die Verteilung der Filme an die Polizeidienststellen einschließlich des Medienzentrums und ähnlichen Einrichtungen vor.
Schließlich ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien von der Einziehungsentscheidung zu unterrichten.